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Heilbronn
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Datum
04.12.2019

Jahreswechsel 2020: Wichtige Änderungen beim Krankenschutz

Neues Jahr, neue Regeln. Hier kommen die wichtigsten Änderungen in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Jahreswechsel 2020: Wichtige Änderungen beim Krankenschutz
(Sarinya Pinngam/EyeEm/GettyImages)

Zusatzbeitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung steigt

Das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung auf 56.250 Euro. Bislang wird der allgemeine Beitragssatz zur Krankenkasse (14,6 Prozent) auf maximal 54.450 Euro fällig. Für GKV-Versicherte, deren Bruttogehalt zwischen den beiden Beträgen liegt, wird der Kassenbeitrag also höher.

Darüber hinaus darf jede Krankenkasse individuell einen Zusatzbeitrag erheben. Auch dieser wird im kommenden Jahr steigen – im Durchschnitt um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent.

Private Krankenversicherung (PKV): Neue Wechselgrenzen

Privat krankenversichern können sich in jedem Fall Beamte, Studierende Freiberufler und Selbstständige. Angestellte müssen dagegen ein bestimmtes Jahresbrutto überschreiten, um von der GKV zur PKV wechseln zu können. Diese Grenze erhöht sich im kommenden Jahr von aktuell 60.750 Euro auf 62.550 Euro.

PKV: Höherer Arbeitgeberzuschuss

Wer bereits privat krankenversichert ist, darf sich freuen: Der maximale Arbeitgeberzuschuss steigt mit dem Jahreswechsel von monatlich 351,66 Euro auf 367,97 Euro.

Pflege: Angehörige werden finanziell entlastet

Ab 2020 werden erwachsene Kinder, deren Eltern pflegebedürftig sind und die diese Pflege nicht selbst finanzieren können, erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Bisher gab es sogenannte Mindestselbstbehalte, die dem Unterhaltspflichtigen erhalten bleiben mussten und von den Oberlandesgerichten festgelegt wurden. Diese lagen 2019 in der Regel bei 1.800 Euro für das Kind und zusätzlich 1.440 Euro für dessen Ehegatten.

Nach der neuen Regelung soll das Einkommen der Ehepartner der Kinder nicht mehr berücksichtigt werden „Die private Pflegezusatzversicherung ist jedoch weiterhin unverzichtbar – sie schützt das Vermögen der Pflegebedürftigen und ermöglicht eine selbstbestimmte und qualitativ hochwertige Pflege“, sagt Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge und Krankenversicherung bei MLP.

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