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Heilbronn
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Datum
27.05.2019

Ach du liebe Steuer – verbreitete Irrtümer

Bis zum 31.7. müssen viele Deutsche ihre Steuererklärung abgeben. Auf den letzten Drücker räumen wir daher mit ein paar hartnäckigen Irrtümern auf.

Ach du liebe Steuer – verbreitete Irrtümer
(GettyImages/Robert D. Barnes)

Am 31.7. endet für viele die Abgabefrist der Steuererklärung. Einige haben den Ritt durch die Formulare noch vor sich, andere dürfen sich schon auf die Schulter klopfen. Doch für alle dürfte gelten: Gut, wenn die Angelegenheit mal wieder durch ist. Denn so ganz kennt sich am Ende dann doch kaum ein Laie mit den komplizierten Regeln aus. Und vieles merkt man sich auch einfach ständig falsch. Wir bringen Licht ins Dunkle.

Irrtum 1: Die Steuererklärung ist jetzt immer bis Ende Juli fällig

Tatsächlich endet die generelle Abgabefrist seit diesem Jahr nicht mehr Ende Mai, sondern am 31. Juli. Allerdings gilt diese Frist längst nicht für alle.

  1. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein an seiner Seite hat, darf sich noch bis Ende Februar des Folgejahres Zeit lassen. Für die Steuerklärung 2018 also bis zum 29. Februar 2020.
  2. Es gibt auch Gruppen, die überhaupt keine Steuererklärung abgeben müssen. Dazu zählen vor allem Arbeitnehmer, die neben ihrem Gehalt keine weiteren Einkünfte – Mieten, Aktiengewinne, Nebenjob – und keine Freibeträge auf der elektronischen Lohnsteuerkarte (Elstam) eingetragen haben. Wollen sie dennoch eine Erklärung abgeben, weil sie eventuell in einem Jahr hohe Werbungskosten gesammelt haben, können sie sich dazu vier Jahre Zeit lassen. Für die Erklärung 2018 also bis Ende 2022.

Irrtum 2: Werbungskosten gibt es immer komplett zurück

Fahrtkosten, Bewerbungsfotos, Seminargebühren – kann ich gegebenenfalls alles direkt von der Steuer absetzen. Schon richtig. Damit ist aber leider nicht gemeint, dass man diese Ausgaben 1:1 vom Fiskus zurück erhält. Werbungskosten mindern lediglich die Basis für die Steuerberechnung. Das heißt: Es wird nicht der komplette Verdienst besteuert, sondern eben nur der Verdienst abzüglich der Werbungskosten. Daher muss man am Ende zwar weniger Steuern zahlen – aber eben nicht genau so viel weniger, wie man als Werbungskosten angegeben hat.

Automatisch berücksichtigt der Fiskus übrigens generell eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro.

Irrtum 3: Ich muss die Angaben zu Riester- und Rürup nicht mehr in der Steuererklärung eintragen

Dass man auf diese Idee kommt, ist nachvollziehbar. Immerhin übermitteln Versicherungsunternehmen automatisch sämtliche Riester- oder Rürup-Beiträge für das vergangene Jahr elektronisch an das zuständige Finanzamt, wenn ihre Kunden dazu schriftlich eingewilligt haben. Dennoch müssen die Versicherten ihre Jahresbeiträge immer auch in den Steuerformularen eintragen. Andernfalls gibt’s keinen Abzug.

Irrtum 4: Es ist egal, wo ich den Beitrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung eintrage

Ist es nicht. Ist die Police an eine Basis-Rente gekoppelt, müssen Steuerzahler den Gesamtbeitrag in Zeile 8 der Anlage „Vorsorgeaufwand“ eintragen. In demselben Formular gibt es auch die Zeile 49 „freiwillige eigenständige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“. Hierher gehören aber nur die Beiträge für eine selbstständige, also nicht an eine Basis-Rente gekoppelte, BU. Wer hier einen Fehler macht, verschenkt unter Umständen eine Erstattung. Denn der Fiskus weist einen nicht automatisch auf diesen Irrtum hin.

Irrtum 5: Zur Entfernungspauschale beim Arbeitsweg zählen Hin-und Rückfahrt

Schön wär‘s. Der Arbeitsweg besteht in den Augen des Fiskus aber nicht aus den tatsächlich gefahrenen Kilometer zum Büro und zurück, sondern pauschal immer nur aus der einfachen Wegstrecke. Ist der Arbeitsplatz also 15 Kilometer von daheim entfernt, lassen sich nur 15 mal 30 Cent pro Fahrt absetzen – auch wenn man tatsächlich 30 Kilometer am Tag gefahren ist.

Irrtum 6: Entscheiden sich Ehepaare für eine Veranlagungsart, gilt das für immer

Zusammen oder getrennt? In Sachen Steuern dürfen Eheleute das jedes Jahr aufs Neue für sich entscheiden. Das Kreuzchen setzt das Paar in den Formularen einfach bei der Veranlagungsart, die ihm im konkreten Jahr die höchste Steuererstattung beschert.

Irrtum 7: Handwerker kann ich auch bar bezahlen

Das stimmt natürlich. Allerdings verschenken Barzahler eine Steuererstattung. 20 Prozent der Arbeitskosten des Handwerkers (maximal 1.200 Euro) sind nämlich jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Allerdings nur, wenn der Auftraggeber den Betrag überwiesen hat. Mit dieser Vorgaben wollte der Gesetzgeber Schwarzarbeit eindämmen. Die Überweisung belegen Steuerzahler mit einem entsprechenden Kontoauszug.

Irrtum 8: In digitalen Zeiten muss man keine Belege mehr sammeln

Für die meisten Werbungskosten oder Sonderausgaben müssen Steuerzahler tatsächlich keine Belege mehr zum Finanzamt schicken. Trotzdem kommt man um das Sammeln nicht herum. Es kann nämlich immer mal vorkommen, dass die Beamten eine Sache doch mal genauer prüfen wollen und dafür später noch Nachweise sehen möchten.

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